AGB & Lizenzvereinbarung
ReefManager Hardware & Firmware. Bitte lesen Sie diese Bedingungen vor der Inbetriebnahme sorgfältig durch.
Lizenzvereinbarung (Deutsch)
1. VERTRAGSGEGENSTAND UND DIY-CHARAKTER
1.1 Vertragsgegenstand:
Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Lizenzierung der ReefManager Firmware (nachfolgend „die
Software“)
zur Nutzung auf kompatibler, vom Nutzer selbst beschaffter Hardware
(insbesondere ESP32-basierte Mikrocontroller-Systeme).
Der Autor stellt ausschließlich die Software zur Verfügung; die Hardware,
deren Auswahl, Aufbau, Verdrahtung und Betrieb, ist nicht Vertragsbestandteil.
1.2 Steuerungssoftware mit freier Hardware-Zuordnung:
Die Software ist eine universelle Steuerungs- und Automatisierungsplattform,
die es dem Nutzer ermöglicht, unterschiedliche Aktoren und Verbraucher
(z.B. Pumpen, Servos, LED-Leuchten, Relais) frei auf verfügbare Hardware-Ressourcen
(Pins, PWM-Kanäle, Timer, LEDC-Einheiten etc.) abzubilden und logisch zu verknüpfen.
Die konkrete Zuordnung dieser Ressourcen erfolgt vollständig durch den Nutzer. Dabei können sich einzelne Funktionen hardwareseitige Ressourcen teilen (z.B. gemeinsame Timer, PWM- oder LEDC-Kanäle), sofern dies von der zugrunde liegenden Mikrocontroller-Architektur vorgesehen ist.
1.3 Hochkomplexität durch On-the-Fly-Konfiguration:
Die Besonderheit dieser Software liegt in der Fähigkeit, Hardware-Ressourcen zur Laufzeit
("on-the-fly") neu zu konfigurieren.
Der Nutzer versteht, dass der Autor hierbei eine technische Komplexität bewältigt, die weit über
standardisierte Steuerungen hinausgeht,
um dem Nutzer maximale DIY-Freiheit zu bieten.
Aufgrund dieser extremen Programmkomplexität und der unendlichen Kombinationsmöglichkeiten wird
vereinbart, dass eine
vollständige Fehlerfreiheit (Bug-Freiheit) technisch unmöglich und daher nicht
geschuldet ist.
Potenzielle Softwarefehler gelten als Teil der vereinbarten "DIY-Beschaffenheit".
Aufgrund der Vielzahl möglicher Kombinationen aus Hardware, Pinbelegung, Timer-Nutzung, Signalarten (PWM, Servo, Digital, Analog) und logischer Verknüpfung ist es dem Autor technisch unmöglich, jede denkbare Konfiguration vorab zu testen oder zu validieren.
1.4 Entwicklungs- und Teststatus:
Obwohl die Software mit hoher Sorgfalt entwickelt und intern getestet wird,
befindet sie sich in einer fortlaufenden Entwicklungs- und Optimierungsphase.
Insbesondere bei komplexen oder atypischen Hardware-Zuordnungen können
Softwarefehler, zeitliche Abweichungen, Ressourcenkonflikte oder instabile
Zustände nicht ausgeschlossen werden.
1.5 Keine Garantie für individuelle Hardware-Konfigurationen:
Der Autor übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Software mit der
konkreten Hardware-Zusammenstellung, Pinbelegung, Ressourcenzuordnung oder
Peripherie des Nutzers fehlerfrei oder ohne Nebenwirkungen zusammenarbeitet.
Das Risiko, das sich aus der individuellen Konfiguration ergibt, trägt
ausschließlich der Nutzer.
1.6 Bestimmungsgemäßer Gebrauch, Einsatzgrenzen und Demonstrationssysteme:
Die Software ist ausschließlich für den privaten Einsatz an gewöhnlichen Hobby- und Versuchsbecken
mit Standardbesatz bestimmt. Die Software ist ausdrücklich nicht freigegeben und technisch
nicht ausgelegt für:
a) den gewerblichen Einsatz, professionelle Zucht-, Hälterungs- oder Verkaufsanlagen,
b) Systeme mit hohem finanziellem Sachwert, insbesondere Aquarien mit seltenem, hochpreisigem
Sammlerbesatz (z. B. Signature-Korallen, seltene Wildfänge, Showtiere),
c) den Einsatz als alleinige Ausfallsicherung an lebenserhaltenden Systemen ohne unabhängige
Überwachung.
Hinweis zu öffentlichen Vorführungen und Entwickler-Systemen:
Soweit der Autor in Videos (z. B. auf YouTube), Bildmaterial oder sonstigen Medien den Einsatz der
Software an größeren Schauaquarien oder anspruchsvollen Systemen demonstriert, handelt es sich hierbei
um persönliche, experimentelle Härtetests und Entwickler-Setups des Autors auf eigenes
Risiko.
Solche Demonstrationen stellen ausdrücklich keine Zusicherung von Eigenschaften, keine Freigabe für
den Nutzer und keine Erweiterung des lizenzierten bestimmungsgemäßen Gebrauchs dar. Ein Einsatz an
vergleichbaren Systemen durch den Nutzer erfolgt zweckwidrig und auf alleinige Gefahr des Nutzers.
2. SORGFALTSPFLICHTEN ZUR VALIDIERUNG UND NUTZUNGSBEDINGUNGEN
2.1 Zwingende Validierung vor Produktiveinsatz:
Da der Nutzer die Hardware-Zuordnung, Ressourcennutzung und Logik der Steuerung
eigenverantwortlich konfiguriert, ist er verpflichtet, jede Funktion vor dem
Einsatz an einem lebenden System umfassend zu prüfen.
Dies umfasst insbesondere:
a) Trockentests (Dry-Runs):
Alle angeschlossenen Verbraucher (Pumpen, LEDs, Servos etc.) müssen zunächst
ohne Verbindung zum Aquarium bzw. ohne Fördermedien getestet werden, um
Fehlzuordnungen, unerwünschte Aktivierungen oder Ressourcenkonflikte
auszuschließen.
b) Kalibrierung und Nachmessung:
Dosierpumpen und vergleichbare Aktoren sind zu kalibrieren.
Die tatsächlich geförderte Menge ist physisch nachzumessen, bevor ein Einsatz
am Aquarium erfolgt.
c) Funktions- und Zusammenspielprüfung:
Die vollständige Konfiguration ist unter realistischen Bedingungen zu testen.
Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob zeitgleich genutzte Funktionen
(z.B. PWM- und LED-Steuerung, Servo-Ansteuerung, zeitkritische Prozesse)
wie vorgesehen und ohne gegenseitige Beeinflussung arbeiten.
d) Dimensionierung von Vorratsbehältern (Mengenbegrenzung):
Der Nutzer ist verpflichtet, Dosier- und Nachfüllbehälter (z. B. für Osmosewasser, Balling-Salze,
Spurenelemente oder Chemikalien) physikalisch so zu dimensionieren, dass selbst im Falle
eines ununterbrochenen Dauerlaufs der Pumpe (z. B. durch ein hängendes Relais, einen Sensorfehler
oder einen Softwareabsturz) die maximal geförderte Gesamtmenge zu keiner toxischen Überdosierung,
keinem kritischen Salinitätsabfall und keinem Überlaufen des Aquariums führen kann.
e) Pflicht zur Hardware-Redundanz bei größeren Gebinden:
Werden Vorratsbehälter verwendet, deren Inhalt bei vollständiger Entleerung Schäden am
Aquariensystem anrichten kann, ist der Nutzer verpflichtet, unabhängige, nicht softwaregesteuerte
Sicherheitsmechanismen (z. B. mechanische Schwimmerventile, Hardware-Pegelabschalter, Siphon-Brecher,
mechanische Thermostate) redundant vorzuschalten. Das Unterlassen dieser baulichen
Sicherungsmaßnahmen stellt ein grobes Eigen- und Mitverschulden (§ 254 BGB) des Nutzers dar.
f) Pflichten bei sensorbasierten Messungen und Automatisierungen:
Der Nutzer ist verpflichtet, Messwerte nicht ungeprüft als absolut korrekt zu betrachten.
Er hat vielmehr folgende Kontroll- und Schutzmaßnahmen zwingend einzuhalten:
- Regelmäßige Referenzmessungen: Sämtliche Sensorwerte sind in engmaschigen,
regelmäßigen Abständen durch unabhängige, manuelle Messmethoden (z. B. chemische Tröpfchentests,
zertifizierte Referenzflüssigkeiten, autarke Handmessgeräte) gegenzuprüfen. Ein Vertrauen
in die angezeigten Werte ist nur im Rahmen der bei diesen Vergleichsmessungen ermittelten
Toleranzen und Abweichungen zulässig.
- Analyse von Messkurven und Trends: Der Nutzer ist gehalten, zeitliche Messverläufe
und Trendkurven aktiv auf unplausible Sprünge, Rauschen oder schleichende Drift zu überwachen,
um Sondendefekte oder Kalibrierfehler frühzeitig zu erkennen.
- Absicherung sensorbasierter Automatisierungen: Werden auf Basis von Sensorwerten
automatische Regelungen ausgeführt (z. B. CO2-Zufuhr über pH-Wert, Dosierung von Mineralsalzen
über Leitwert, Heizen/Kühlen über Temperatur), ist der Nutzer verpflichtet, diese Prozesse
durch softwareunabhängige Zeitschranken (z. B. maximale Dosierzeit pro Intervall) oder
physikalische Sicherheitsgrenzen so zu deckeln, dass eine Fehlmessung des Sensors zu keiner
gefährlichen Über- oder Unterdosierung führen kann.
Automatisierte Schaltvorgänge oder Dosierungen, die der Nutzer ohne diese Plausibilitätsgrenzen
blind auf Basis unkalibrierter oder ungeprüfter Sensorwerte ausführt, erfolgen auf alleinige
Gefahr des Nutzers und begründen ein überwiegendes Mitverschulden (§ 254 BGB).
g) Netzwerk- und Reconnect-Stresstests:
Da Mikrocontroller bei Verbindungsabbrüchen oder Netzwerküberlastungen blockieren können,
ist der Nutzer verpflichtet, vor dem Produktiveinsatz das Verhalten der Steuerung bei
Netzwerkstörungen zu simulieren. Dies umfasst insbesondere das gezielte Trennen und Neustarten
des WLAN-Routers, das Provozieren von Signalabbrüchen sowie das Wiederverbinden (Reconnect)
mit der Heimnetz-Infrastruktur. Der Nutzer muss sicherstellen, dass die Steuerungs- und
Dosierroutinen auch bei vollständigem Netzwerkausfall autark und ohne Hängenbleiben von
Aktoren weiterlaufen.
h) Spezielle Sicherheitsanforderungen für die Temperaturregelung (Heizen & Kühlen):
Der ReefManager dient als Komfort- und Sicherheits-Temperaturregler. Verwenden Sie an den Heizausgängen
ausschließlich CE-zertifizierte Aquarienheizer mit eigenem, integriertem Thermostat (Überhitzungsschutz).
Stellen Sie den internen Thermostat des Heizers ca. 1–2 °C über die gewünschte Soll-Temperatur des
ReefManagers ein. Dadurch bleibt im unwahrscheinlichen Fall eines Relaisdefekts oder eines Systemfehlers
eine autarke mechanische Sicherheitsabschaltung (Zwei-Fehler-Sicherheit) gewährleistet.
Platzieren Sie den Temperaturfühler stets in gut durchströmten Bereichen des Aquariums oder Technikbeckens
und niemals in unmittelbarer Nähe des Heizelements oder des Kühlerauslasses, um thermische Kurzschlüsse,
Fehlmessungen und unkontrollierte Schaltzyklen auszuschließen.
i) Spezielle Sicherheitsanforderungen für Dosierpumpen und Halbleiter-Schaltstufen (MOSFETs):
Dem Nutzer ist bekannt, dass elektronische Schaltelemente (insbesondere Transistoren und MOSFETs) im Falle einer thermischen, elektrischen oder mechanischen Überlastung bauartbedingt fast ausnahmslos als permanenter Kurzschluss (vollständiges Durchlegieren zwischen Drain und Source) versagen. Bei einem solchen Halbleiterdefekt verharrt der angeschlossene Verbraucher dauerhaft im eingeschalteten Zustand, ohne dass die Software hierauf technisch noch Einfluss nehmen oder den Stromkreis unterbrechen kann.
Der Nutzer ist daher verpflichtet, beim Anschluss von Dosierpumpen und DC-Motoren folgende Schutzmaßnahmen hardwareseitig zwingend umzusetzen:
- Freilaufdioden: An sämtlichen induktiven Gleichstrom-Lasten (insbesondere Motoren von Schlauch- und Peristaltikpumpen sowie Magnetventilen) ist unmittelbar an den Anschlüssen eine geeignete Freilaufdiode (vorzugsweise schnelle Schottky-Dioden wie SS14, 1N5819 oder Standard-Dioden wie 1N4007) antiparallel zu verbauen, um zerstörerische Induktionsspitzen beim Abschalten abzuleiten.
- Echte Logic-Level-Schaltstufen (3,3V-Tauglichkeit): Zur Ansteuerung durch den Mikrocontroller dürfen ausschließlich ausgewiesene Logic-Level-MOSFETs (z. B. AO3400, IRLZ44N) verwendet werden, die bei 3,3 V Gate-Spannung vollständig durchschalten. Die Verwendung ungeeigneter Standard-MOSFETs (wie z. B. IRFZ44N) führt zum Betrieb im linearen Bereich, starker Überhitzung und provoziertem Halbleiter-Kurzschluss.
- Blockierschutz & Dimensionierung: Schaltstufen sind für mindestens das 5- bis 10-Fache des regulären Motor-Nennstroms auszulegen, um den Blockierstrom bei verklemmten Dosierschläuchen schadenfrei aufzunehmen. Zusätzliche selbstrückstellende Sicherungen (PTC/PolySwitch) in den Zuleitungen werden dringend empfohlen.
- Empfohlene serielle Hardware-Redundanz (Zwei-Transistor-Sicherheit): Für kritische Flüssigkeiten (z. B. Balling-Lösungen, Spurenelemente, Säuren/Laugen) wird dem Nutzer dringend empfohlen, zwei MOSFETs in Reihe zu schalten (serielle Redundanz) oder eine Kombination aus MOSFET und übergeordnetem Sicherheitsrelais zu wählen. Hierdurch bleibt gewährleistet, dass beim unbemerkten Durchbrennen eines Halbleiters das zweite Schaltelement den Stromkreis weiterhin sicher trennt.
Schäden, die darauf beruhen, dass eine Dosierpumpe infolge eines durchlegierten, überhitzten oder unzureichend entstörten Transistors dauerhaft Fördermedien ins Aquarium pumpt, stellen einen Mangel des Nutzer-Hardwareaufbaus dar und begründen ein ausschließliches Eigenverschulden (§ 254 BGB).
2.2 Mindestens 7-tägige Validierungs- und Einlaufphase:
Bei Erstinbetriebnahme, nach grundlegenden Hardwareänderungen sowie nach wesentlichen
Konfigurationsanpassungen ist ein mindestens 7-tägiger, engmaschig kontrollierter
Testbetrieb durchzuführen. Während dieser Einlaufphase hat der Nutzer alle Schaltzeiten,
Dosierzyklen und Sensorwerte täglich mehrfach auf Plausibilität und Stabilität zu überprüfen.
Das System darf erst dann längere Zeit unbeaufsichtigt betrieben werden, wenn dieser 7-tägige
Probebetrieb vollkommen störungs- und fehlerfrei verlaufen ist.
2.3 Lizenzumfang:
Der Nutzer erhält eine einfache, nicht-exklusive Lizenz zur privaten Nutzung
der Software auf derjenigen Hardware-Einheit, auf die die Software ursprünglich
aufgespielt wurde.
2.4 Verbot der Manipulation:
Es ist untersagt, die Software zu dekompilieren, zu disassemblieren,
Reverse Engineering zu betreiben oder den Binär-Code aus der Hardware oder
aus Update-Binaries auszulesen („Dumping“).
Urheberrechtsvermerke dürfen nicht entfernt werden.
2.5 Gewerbliche Nutzung:
Jede gewerbliche Nutzung der Software – insbesondere im Rahmen von
Dienstleistungen, Handel, Wartung oder Zuchtanlagen – ist ohne gesonderte
schriftliche Lizenzvereinbarung ausdrücklich untersagt.
2.6 Präsenzpflicht bei Updates und Schutz vor unkontrollierter Fernbedienung:
a) Präsenzpflicht bei Updates und Konfiguration: Das Einspielen von Firmware-Updates,
das Ändern von Pin-Zuordnungen sowie tiefgreifende Eingriffe in die Ablauflogik dürfen
ausschließlich unter persönlicher Anwesenheit vor Ort und unter direkter
Sichtkontrolle des Aquariums durchgeführt werden. Die Durchführung von Updates oder Neukonfigurationen
aus der Ferne (Remote) oder bei Abwesenheit ist ausdrücklich untersagt.
b) Zieldosierung bei manuellem Fernzugriff: Erfolgt ein manueller Zugriff aus der
Ferne (z. B. über das Web-Interface außerhalb des Heimnetzes), ist das manuelle Starten von Pumpen
oder Verbrauchern als unbegrenzte Dauerschaltung („Freies Ein-/Ausschalten“) verboten. Manuelle
Aktivierungen aus der Ferne dürfen ausschließlich über mengen- oder zeitbegrenzte Zielbefehle
(z. B. „Dosiere exakt 10 ml“ oder „Einschalten für maximal 15 Sekunden mit automatischem Stopp“)
ausgelöst werden. Hierdurch wird verhindert, dass ein Verbraucher infolge eines Verbindungsabbruchs
oder Browserabsturzes unbemerkt im Dauerlauf verbleibt.
3. URHEBERRECHT, LIZENZSCHUTZ UND GEISTIGES EIGENTUM
3.1 Trennung von Hardware-Eigentum und Software-Lizenz:
Der Nutzer ist Eigentümer der physischen Hardware (ESP32-Controller, Platinen, Peripherie). An der
durch den Autor (Christian Kitzel) aufgespielten Firmware (Software, Binaries, Algorithmen) erwirbt
der Nutzer jedoch keinerlei Eigentumsrechte. Der Autor gewährt dem Nutzer lediglich
ein einfaches, nicht-exklusives, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an der Software sowie dafür
vorgesehenen Updates. Dieses Recht ist fest an die physische Hardware-Einheit (Chip-ID/MAC)
gebunden, auf die die Software ursprünglich geflasht wurde ("Hardware-Bindung"). Eine Übertragung
der Software auf andere Hardware-Einheiten ist untersagt.
3.2 Verbot von Auslesen und Reverse Engineering:
Obwohl die Hardware Eigentum des Nutzers ist, ist es strengstens untersagt, die urheberrechtlich
geschützte Firmware aus dem Speicher des Mikrocontrollers oder Update Binaries auszulesen
("Dumping"), zu dekompilieren, zu disassemblieren oder zurückzuentwickeln. Der Nutzer verpflichtet
sich, keine technischen Maßnahmen zu ergreifen, um den Binär-Code zu extrahieren,
Kopierschutzmaßnahmen zu umgehen oder Lizenzprüfungen zu deaktivieren. Jeder Versuch des Auslesens
stellt eine Verletzung des Urheberrechts dar.
3.3 Integritätsschutz und Systemabhängigkeiten:
Die Firmware verfügt über mehrstufige technische Maßnahmen zum Schutz der Softwareintegrität und zur
Durchsetzung
der Lizenzbedingungen. Diese Schutzmechanismen sind tief mit der internen Steuerungs- und
Ablauflogik der Software
verknüpft.
Der Nutzer nimmt zur Kenntnis, dass durch das Entfernen, Umgehen oder Manipulieren einzelner Schutzmechanismen (z.B. durch Cracks, Patches, Modifikationen oder Eingriffe in den Binär-Code) interne Systemabhängigkeiten gestört werden. Diese Abhängigkeiten sind für den Nutzer nicht transparent und werden im laufenden Betrieb zu unvorhersehbaren und nicht reproduzierbaren Fehlfunktionen führen.
3.4 Sicherheitsabschaltung bei Integritätsverletzung (Fail-Safe):
Die Software ist technisch so konzipiert, dass bei Erkennung von Manipulationen, Cracks
oder modifiziertem Binärcode zum Schutz der angeschlossenen Peripherie und des Systems
eine sofortige Sicherheitsabschaltung (Fail-Safe) eingeleitet wird.
In diesem Zustand werden alle softwaregesteuerten Ausgänge, Relais und PWM-Kanäle
unverzüglich in den inaktiven Ruhezustand (Not-Halt) versetzt und die Regellogik gestoppt.
Werden diese Sicherheits- und Integritätsroutinen durch Manipulationen ganz oder teilweise umgangen oder beschädigt, kann ein geordneter Not-Halt nicht mehr gewährleistet werden. Für undefinierte Zustände, Fehlsteuerungen oder Schäden, die daraus resultieren, dass manipulierte Versionen diesen internen Sicherheitsstopp außer Kraft setzen, übernimmt der Autor keinerlei Haftung. Eine manipulierte Softwareversion ist ausdrücklich nicht für den Betrieb an lebenden Systemen freigegeben.
3.5 Haftungsübergang bei Manipulation:
Mit dem Versuch, die Software auszulesen, zu manipulieren, den Lizenzschutz zu umgehen oder eine
modifizierte Version einzusetzen, verlässt der Nutzer den bestimmungsgemäßen und vertraglich
vereinbarten
Nutzungsrahmen. Jegliche Haftung des Autors für Sach-, Vermögens- oder Folgeschäden, die im Zusammenhang
mit einer derartigen unbefugten Manipulation oder dem Einsatz veränderter Firmware entstehen,
ist ausgeschlossen.
3.6 Forensische Datenerfassung:
Ergänzend gelten für die Erhebung und Verarbeitung technischer Daten
die Regelungen in Abschnitt 8 dieser Vereinbarung.
4.1 Status des Nutzers als Hersteller des Gesamtsystems: Der Nutzer erkennt an, dass durch die Kombination der ReefManager Firmware mit seiner individuellen Hardware (Mikrocontroller, Relaiskarten, Sensoren, Verkabelung) ein neues, eigenständiges technisches System entsteht. Der Nutzer agiert hierbei als Hersteller dieses Gesamtsystems. Die Verantwortung für die elektrische Sicherheit (VDE-Konformität), die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) und die mechanische Absicherung liegt allein beim Nutzer.
4.2 Fachkunde und Installationsumgebung:
Die Nutzung der Software setzt elektrotechnische und aquaristische Fachkenntnisse voraus. Der Nutzer
ist verpflichtet:
a) Schutz vor Umgebungseinflüssen: Die Hardware so zu verbauen, dass sie vor
für die Meerwasseraquaristik typischen Gefahren (hohe Luftfeuchtigkeit, Salzkriechen, Spritzwasser,
Korrosion) geschützt ist. Schäden oder Fehlfunktionen der Software, die durch Kriechströme oder
korrodierte Kontakte auf der Hardware entstehen, liegen im alleinigen Verantwortungsbereich des
Nutzers.
b) Elektrische Trennung: Geeignete Maßnahmen zu treffen, um induktive Lasten
(z.B. Motoren, Magnetventile) zu entstören, damit diese keine "Glitches" oder Abstürze im
Mikrocontroller auslösen.
4.3 Update-Pflicht, Versionsstufen (Stable vs. DEV) und Prüfintervalle:
Keine Software ist vollkommen fehlerfrei. Die Weiterentwicklung der Firmware dient insbesondere
dem Schließen von Sicherheitslücken, der Behebung von Softwarefehlern (Bugs) sowie der Verbesserung
der Systemstabilität. Für den Betrieb gelten folgende verbindliche Vorgaben:
a) Verpflichtende Nutzung der neuesten „Stable“-Firmware und
Sofort-Handlungspflicht:
Für den Produktivbetrieb an lebenden Aquarien ist ausschließlich die jeweils aktuellste,
offiziell als „Stable“ (stabil) freigegebene Firmware-Version zugelassen.
- Reguläre Prüfpflicht: Der Nutzer ist verpflichtet, mindestens alle 7 Tage
aktiv auf neuere Stable-Versionen zu prüfen und bereitgestellte Updates innerhalb von 7 Tagen
einzuspielen.
- Sofortige Handlungspflicht bei In-App-/Dashboard-Warnungen: Zeigt die Benutzeroberfläche
(Web-UI, App oder Statusanzeige) eine Benachrichtigung über einen bekannt gewordenen kritischen
Softwarefehler, eine Sicherheitslücke oder eine dringende Update-Empfehlung an, verkürzt sich die
angemessene Installationsfrist auf ein unverzügliches Handeln (spätestens innerhalb von
24 Stunden). Ist dem Nutzer ein sofortiges Einspielen des Updates nicht möglich, ist er
verpflichtet, das System bzw. die vom Fehler potenziell betroffenen Aktoren (z. B. Dosierpumpen, Heizer)
unverzüglich physisch außer Betrieb zu nehmen (vom Stromnetz/Aquarium zu trennen),
bis das Update erfolgreich installiert wurde.
Gemäß § 327f Abs. 2 BGB sowie § 254 BGB haftet der Autor nicht für Schäden oder Fehlfunktionen, die
darauf beruhen, dass der Nutzer ein bereitgestelltes Update oder eine angezeigte Warnmeldung ignoriert
und das System entgegen dieser Warnung weiterbetrieben hat.
b) Entwicklungs-, Test- und DEV-Versionen (Keine Freigabe für Produktivsysteme):
Firmware-Versionen, die als „DEV“, „Development“, „Alpha“, „Beta“, „RC“ (Release Candidate),
„Nightly“ oder als Test-Build gekennzeichnet sind, stellen experimentelle Vorabversionen
ausschließlich für Entwicklungs- und Testzwecke dar. Diese Versionen enthalten potenziell
schwere, ungetestete Softwarefehler, Speicherlecks oder instabile Steuerungsroutinen.
DEV- und Testversionen sind ausdrücklich nicht für den Einsatz an produktiven, lebenden
Aquariensystemen freigegeben und dürfen ausschließlich in isolierten Testumgebungen
(ohne Verbindung zu Tieren oder Fördermedien) betrieben werden. Jeder Einsatz einer DEV- oder
Testversion an einem lebenden Aquarium erfolgt zweckwidrig, auf alleiniges Risiko des Nutzers und
schließt jegliche Gewährleistung sowie Haftung für Folgeschäden wegen groben Eigenverschuldens
(§ 254 BGB) vollständig aus.
4.4 Sofortige Außerbetriebnahme, Cloud-Frühwarnsystem und Pflicht zum Notfall-Wasserwechsel (§ 254 BGB):
a) Nutzung der Frühwarn- und Alarmierungsfunktionen:
Die Software stellt integrierte Mechanismen zur Überwachung der Systemintegrität bereit
(insbesondere automatische E-Mail-Berichte /Push-Benachrichtigungen bei Watchdog-Resets, System-Abstürzen, ATO-Notabschaltungen,
Leckagen sowie serverseitige Offline-Warnungen bei ausbleibendem Heartbeat). Der Nutzer ist im Rahmen
seiner Schadensvermeidungspflicht angehalten und verpflichtet, diese Benachrichtigungsfunktionen
einzurichten und aktiviert zu lassen, um Fehlfunktionen, Systemstillstände oder Fehlsteuerungen
zeitnah zu bemerken.
b) Schadensminderung durch Notfall-Wasserwechsel:
Kommt es infolge eines Systemfehlers, Hardwareausfalls oder eines Reboots zu einer unvorhergesehenen
Überdosierung oder Fehlsteuerung von Aktoren, ist der Nutzer verpflichtet,
unverzüglich das System vom Netz zu trennen und sofortige aquaristische Notfallmaßnahmen
zur Schadensbegrenzung einzuleiten. Hierzu gehört insbesondere die Durchführung eines
sofortigen, großzügigen Wasserwechsels (im Ernstfall bis zu 100 % des Wasservolumens) sowie der
Einsatz geeigneter Adsorber oder Aktivkohle, um toxische Konzentrationen vor dem Eintritt irreversibler
Schäden zu verdünnen.
c) Mitverschulden bei unterlassener Überwachung:
Unterlässt der Nutzer die Aktivierung der verfügbaren Frühwarn- und Offline-Alarme, ignoriert er
gemeldete Systemereignisse oder verzögert er den erforderlichen Notfall-Wasserwechsel schuldhaft,
beruht ein darauf folgender Schaden (insbesondere das Absterben des Tierbesatzes) auf einer groben
Verletzung der gesetzlichen Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB). Der Anspruch auf Schadensersatz
ist in diesem Fall auf denjenigen Schaden beschränkt, der auch bei unverzüglicher Durchführung des
Wasserwechsels unvermeidbar entstanden wäre (z. B. reine Kosten des Wechselwassers und einzelner
nicht zu rettender Tiere).
4.5 Hardware-Verantwortung für GPIO-Boot-Zustände und Pegelabsicherung:
Der Nutzer erkennt an, dass Mikrocontroller-Architekturen (wie z. B. der ESP32) während des
Startvorgangs,
bei Resets, Brownouts oder vor vollständiger Initialisierung der Firmware bauartbedingt undefinierte
Signalzustände an den Ein-/Ausgängen aufweisen (hochohmiger Floating-Zustand, interne Pegelwechsel oder
Glitches der Strapping-Pins). In diesen Phasen hat die Software technisch und physikalisch noch keine
Kontrolle über die GPIO-Pins.
Es liegt in der alleinigen hardwaretechnischen Verantwortung des Nutzers, durch eine
fachgerechte elektronische Beschaltung sicherzustellen, dass angeschlossene Verbraucher (insbesondere
Pumpen,
Ventile, Heizer oder Dosierer) bei solchen Reboots oder undefinierten Zuständen nicht ungewollt
anlaufen.
Hierzu ist der Nutzer verpflichtet:
a) Hardwareseitige Pegeldefinition: Alle kritischen GPIOs durch geeignete externe
Widerstände (z. B. externe Pull-Down- oder Pull-Up-Widerstände je nach Ansteuerlogik) hardwareseitig so
zu
beschalten, dass angeschlossene Relais, MOSFETs oder Motortreiber im Ruhezustand und bei
uninitialisiertem
Controller zwingend im sicheren, inaktiven Zustand verbleiben.
b) Eigensichere Schaltlogik: Vorzugsweise hardwareseitig stromlos geschlossene Systeme
bzw.
invertierte Logiken mit definierter Abschaltruhe zu wählen.
c) Prüfung des Reboot-Verhaltens: Vor dem Produktiveinsatz am Aquarium im Rahmen von
Trockentests
explizit zu überprüfen, ob Verbraucher bei einem provozierten Reset, Neustart oder Spannungsabfall des
Mikrocontrollers kurzzeitig oder dauerhaft anlaufen.
Jegliche Fehlfunktionen, ungewollte Schaltvorgänge oder Schäden am Aquarium, die darauf beruhen, dass Verbraucher infolge schwebender Ein-/Ausgänge (Floating Pins), systembedingter Boot-Pegel des Mikrocontrollers oder fehlender externer Pull-Widerstände aktiviert wurden, sind ausschließlich Mängel des vom Nutzer konstruierten Hardware-Aufbaus und begründen keinerlei Haftung oder Mängelansprüche gegenüber dem Autor der Software.
4.6 Sensorik, Signalverarbeitung und Ausschluss von Messgenauigkeit:
Die Software liest lediglich analoge oder digitale Rohsignale der vom Nutzer gewählten und
angeschlossenen Sensoren (z. B. für pH-Wert, Leitwert/Salinität, Redox-Potential, Temperatur,
optische Füllstände) ein. Dem Nutzer ist bekannt, dass die Genauigkeit und Verlässlichkeit
dieser Werte von Faktoren abhängt, auf die die Software keinen Einfluss hat. Hierzu zählen
insbesondere:
a) die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV), Schirmung und Leitungsführung am Aquarium,
b) das Vorhandensein bzw. Fehlen einer zwingend erforderlichen galvanischen Trennung (Isolierung)
der Messsonden gegenüber dem Aquarienwasser und anderen Verbrauchern,
c) Hardware-Toleranzen und Nicht-Linearitäten der verwendeten Analog-Digital-Wandler (ADC),
d) elektrochemische Prozesse, Verschleiß, Biofilmbildung, Verschmutzung und Alterung der Sonden.
Die von der Software angezeigten Werte stellen keine geeichten Messungen,
sondern rein unverbindliche Richt- und Indikatorwerte dar. Der Autor übernimmt keinerlei
Garantie oder Gewährleistung für die Richtigkeit, Genauigkeit, Fehlerfreiheit oder Drift-Stabilität
der angezeigten Messwerte.
5.1 Vereinbarte Beschaffenheit (Soll-Zustand): Die Parteien vereinbaren als Soll-Beschaffenheit der Software den Status einer "Experimental-Software für DIY-Projekte". Es wird explizit vereinbart, dass die Software aufgrund der extremen Varianz an Hardware-Kombinationen nicht frei von Fehlern sein kann. Das Auftreten von Softwarefehlern ("Bugs") stellt bei dieser Art von Software keinen Mangel im juristischen Sinne dar, sondern ist ein systemimmanenter Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit.
5.2 Rechte bei Mängeln (bei entgeltlicher Überlassung):
Sofern die Software gegen Entgelt überlassen wurde, gelten die gesetzlichen
Mängelgewährleistungsrechte mit folgenden Einschränkungen:
a) Der Autor ist berechtigt, Mängelbeseitigung nach seiner Wahl durch Bereitstellung eines
Updates (Patch) oder durch Aufzeigen einer Umgehungslösung (Workaround) zu erbringen.
5.3 Ausschluss bei Manipulation: Jegliche Gewährleistungsansprüche erlöschen sofort und unwiderruflich, wenn der Nutzer oder Dritte Änderungen an der Software vornehmen, den Binär-Code modifizieren oder die Software in einer Hardware-Umgebung einsetzen, die nicht den Spezifikationen entspricht (vgl. Abschnitt 3).
5.4 Lebensdauer der Software:
Die "Lifetime"-Lizenz bezieht sich auf die Lebensdauer der Hardware-Komponente oder der
Software-Version,
nicht auf die Lebenszeit des Autors oder die Dauer des Geschäftsbetriebs.
6. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
6.1 Unbeschränkte Haftung:
Der Autor haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit,
die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für Schäden,
die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
6.2 Haftung bei Verletzung von Kardinalpflichten:
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Autor nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
(Kardinalpflicht). Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung
des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen
darf.
In diesen Fällen ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren,
vertragstypischen Schaden begrenzt.
Als vertragstypisch vorhersehbarer Schaden gilt hierbei ausschließlich der typische
Wiederbeschaffungswert
eines herkömmlichen privaten Standard-Hobbybesatzes (gängige Nachzuchten, Einsteiger-Frags
und kleinformatige Korallenableger des regulären Fachhandels bzw. privaten Ablegermarktes).
Auf Basis dieser vereinbarten Zweckbestimmung ist die Haftung für Sachschäden bei einfacher
Fahrlässigkeit
der Höhe nach auf einen Höchstbetrag von 1.000,00 EUR je Schadensfall
beschränkt.
Ausgeschlossen von der Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit sind Schäden, die diese Höchstgrenze
übersteigen, insbesondere Schäden an seltenem Sammler- oder Sonderbesatz (z. B. Signature-Korallen),
ausgewachsenen Mutterstöcken, empfindlichen Wildfängen sowie Liebhaberwerte. Da die Software für
derartige
hochwertige Bestände gemäß Ziffer 1.6 nicht freigegeben ist, ist das Eintreten solcher Schäden für den
Autor bei Vertragsschluss weder vorhersehbar noch vertragstypisch.
6.3 Bestimmungsgemäßer Einsatz und Mitverschulden:
Da die Software für den Betrieb auf vom Nutzer selbst zusammengestellter Hardware (DIY) bestimmt ist,
obliegt dem Nutzer die Pflicht zur Schadensvermeidung und Schadensminderung (§ 254 BGB). Der Nutzer ist
verpflichtet,
kritische Aktoren (wie Heizer, Nachfüllanlagen oder Dosierpumpen) durch unabhängige,
hardwarebasierte Sicherheitsmechanismen (z. B. mechanische Thermostate, Schwimmerventile,
Pegelbegrenzer)
so abzusichern, dass ein Software- oder Relaisfehler zu keinem unkontrollierten Zustand führen kann.
Schäden, die durch das Unterlassen solcher marktüblichen Schutzvorkehrungen entstehen,
unterfallen dem überwiegenden Mitverschulden des Nutzers.
6.4 Haftung bei unentgeltlicher Nutzung / Beta-Versionen:
Soweit die Software dem Nutzer unentgeltlich (z. B. als Freeware, Test- oder Beta-Version)
überlassen wird, haftet der Autor abweichend von den vorstehenden Regelungen nach den gesetzlichen
Vorschriften der Schenkung und Leihe (§§ 521, 523, 599, 600 BGB) ausschließlich für Vorsatz
und arglistig verschwiegene Mängel.
6.5 Risikoverteilung, keine Versicherungswirkung und Pflicht zur Eigenabsicherung:
Die Parteien sind sich der Tatsache bewusst, dass zwischen dem geringen Entgelt für die
Nutzungslizenz der Software und dem potenziellen Sachwert eines Aquariensystems samt Besatz
ein erhebliches wirtschaftliches Missverhältnis bestehen kann.
Die Bereitstellung der Software beinhaltet daher ausdrücklich keine Risikoübernahme,
Haftungsfreistellung oder Versicherung für die an die Steuerung angeschlossenen Sachwerte
oder lebenden Organismen.
Der Nutzer ist im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) verpflichtet,
dieses wirtschaftliche und betriebliche Risiko eigenverantwortlich abzusichern. Dies hat zu erfolgen
durch:
a) die Implementierung softwareunabhängiger, technischer Redundanzen und Notabschaltungen
(z. B. autarke Hardware-Thermostate, mechanische Schwimmer, redundante Messketten), die ein
Versagen der Steuerung abfangen können,
b) den Abschluss geeigneter Sach- bzw. Haushaltsversicherungen für etwaige Sach- und Wasserschäden,
c) engmaschige manuelle Kontrollintervalle.
Schäden, die darauf beruhen, dass der Nutzer wertvolle Aquariensysteme ohne solche zumutbaren, marktüblichen und unabhängigen Schutzvorkehrungen ausschließlich auf Basis der DIY-Software betrieben hat, unterfallen dem überwiegenden Mitverschulden des Nutzers und schließen die Zurechnung des Schadens zur Software aus.
7. VERTRAGSLAUFZEIT UND KÜNDIGUNG7.1 Laufzeit: Das Nutzungsrecht wird auf unbestimmte Zeit gewährt, solange der Nutzer die Lizenzbedingungen einhält.
7.2 Außerordentliche Kündigung / Lizenzentzug:
Der Autor ist berechtigt, die Nutzungslizenz aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen
und den Zugang zu Updates, Online-Diensten sowie lizenzpflichtigen Funktionen zu sperren.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
- nachweisbar ist, dass der Nutzer die Software missbräuchlich verwendet, um gezielt Fehlfunktionen zu provozieren, Sicherheitslücken unbefugt auszunutzen oder dem Autor vorsätzlich Schaden zuzufügen;
- der Nutzer gegen das Verbot des Reverse Engineerings, Dumpings oder der Dekompilierung (Abschnitt 3) verstößt;
- der Nutzer manipulierte Firmware-Versionen, Cracks oder Lizenzumgehungen nutzt, veröffentlicht oder an Dritte weitergibt.
Mit Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Nutzungsrecht an der Software vollständig. Der Nutzer ist in diesem Fall verpflichtet, den Betrieb der Software am Aquarium unverzüglich einzustellen und die Firmware von der Hardware zu entfernen.
7.3 Rechtsmissbrauch und vorsätzliche Schadensverursachung:
Macht der Nutzer Ansprüche geltend, die auf einer von ihm selbst vorsätzlich herbeigeführten
oder provozierten Fehlfunktion beruhen (z. B. durch gezielte Manipulation des Codes,
vorsätzliche Überlastung oder Missachtung elementarer Sicherheitsvorgaben, um Schadensersatzansprüche
zu konstruieren), sind jegliche Gewährleistungs- und Haftungsansprüche wegen Rechtsmissbrauchs
(§ 242 BGB) ausgeschlossen.
Der Autor behält sich in solchen Fällen die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach den gesetzlichen Vorschriften (insbesondere wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB sowie Erstattung der Kosten der Rechtsverteidigung und Beweissicherung) ausdrücklich vor.
7.4 Einstellung des Geschäftsbetriebs / End of Life (EOL):
Der Autor behält sich das Recht vor, den Vertrieb, die Weiterentwicklung und den Support der
Software
jederzeit aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen einzustellen ("End of Life").
Im Falle einer Einstellung des Projekts gilt Folgendes:
- Keine Update-Pflicht: Es besteht ab dem Zeitpunkt der Einstellung kein Anspruch mehr auf Fehlerbehebungen (Patches), Sicherheitsupdates oder Funktionserweiterungen.
- Keine Cloud-Dienste: Sofern die Software Cloud-Dienste oder externe Server zur Lizenzprüfung nutzt, besteht kein Anspruch auf deren Fortbestand. Der Autor wird sich bemühen, eine Offline-Lösung bereitzustellen, schuldet dies jedoch nicht. Grundsätzlich ist die Software zum jetzigen Zeitpunkt vollständig weiter nutzbar.
- Bestandsschutz: Die bereits auf der Hardware des Nutzers installierte und aktivierte Software darf weitergenutzt werden ("As-Is"-Zustand). Das Risiko für den Weiterbetrieb ohne Sicherheitsupdates liegt allein beim Nutzer.
- Ausschluss von Rückforderungen: Die Einstellung des Projekts begründet keinen Anspruch auf Rückzahlung des Lizenzpreises, da die Lizenzgebühr die Nutzung bis zum Zeitpunkt der Einstellung abgegolten hat.
8.1 Datenkategorien und Zweckbindung:
Die ReefManager Firmware verarbeitet im Rahmen der Lizenzprüfung und des Schutzes vor unbefugter
Nutzung ausschließlich
technische Metadaten, die für den Betrieb und die Absicherung der Software
erforderlich sind.
Hierzu zählen insbesondere Kategorien technischer Identifikations- und
Nutzungsdaten, wie z.B.:
- Geräte- und Firmware-Identifikatoren
- Netzwerk- und Verbindungsmetadaten
- Integritäts- und Statusinformationen der Software
Eine Verarbeitung von Inhaltsdaten, personenbezogenen Kommunikationsinhalten oder sonstigen sensiblen Daten findet nicht statt.
Eine standortbezogene Auswertung, Profilbildung, Nachverfolgung von Bewegungen oder sonstiges Tracking des Nutzers findet nicht statt. Die erhobenen Netzwerk- und Verbindungsmetadaten werden ausschließlich punktuell zur technischen Lizenzprüfung verwendet und nicht dauerhaft zu einem Nutzungsprofil zusammengeführt.
Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich zu folgenden Zwecken:
- Durchführung und Aufrechterhaltung der Lizenzprüfung
- Erkennung und Abwehr von Manipulations- oder Umgehungsversuchen
- Sicherstellung der Funktions- und Betriebssicherheit der Software
Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung) sowie Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse am Schutz des geistigen Eigentums).
8.2 Erhöhte Protokollierung bei Integritätsverletzungen:
Wird ein schwerwiegender Verstoß gegen die Softwareintegrität (z.B. Manipulations- oder
Umgehungsversuch) erkannt,
kann eine erweiterte Protokollierung technischer Metadaten erfolgen, soweit dies
zur Beweissicherung
und Rechtsverfolgung erforderlich ist.
Diese Daten werden nicht für andere Zwecke verwendet und nicht an unbeteiligte Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist zur Durchsetzung rechtlicher Ansprüche erforderlich.
8.3 Speicherdauer:
Die verarbeiteten Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die genannten Zwecke
erforderlich ist,
maximal jedoch für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Erhebung, sofern keine
gesetzlichen Aufbewahrungspflichten
oder anhängige Rechtsverfahren eine längere Speicherung erfordern.
8.4 Rechte der betroffenen Person:
Der Nutzer hat im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben jederzeit das Recht auf:
- Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO)
- Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DSGVO)
- Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung (Art. 17, 18 DSGVO)
- Widerspruch gegen die Verarbeitung aus Gründen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben (Art. 21 DSGVO)
Soweit die Datenverarbeitung zur Vertragserfüllung oder zum Schutz des geistigen Eigentums erforderlich ist, kann die Ausübung dieser Rechte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eingeschränkt sein.
9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN9.1 Schriftform: Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
9.2 Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
9.3 Gerichtsstand: Ist der Nutzer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz des Autors. Dasselbe gilt, wenn der Nutzer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
9.4 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
9.5 Vertragssprache und maßgebliche Fassung:
Die Vertragssprache ist Deutsch. Soweit dem Nutzer diese Vereinbarung in einer anderen Sprache
(insbesondere Englisch) zur Verfügung gestellt wird, dient dies lediglich dem besseren Verständnis.
Im Falle von Abweichungen, Unstimmigkeiten oder Auslegungsfragen zwischen der deutschen und der
fremdsprachigen Fassung ist ausschließlich die deutsche Fassung verbindlich und
maßgeblich.